Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kfz-Werkstattleistungen
pick it up GmbH | Stand: 6. Oktober 2026
Reparatur, Diagnose, Wartung, Restaurierung und Konservierung für private und gewerbliche Auftraggeber.
1. Werkstatt, Anwendungsbereich und individuelle Vereinbarungen
1.1 Vertragspartner für die hier geregelten Leistungen ist die pick it up GmbH, Böken 4, 24582 Brügge, vertreten durch die Geschäftsführer David Jörg Immink und Jörg Immink. Kontakt: Telefon 04322 8809940, E-Mail info@pickitup-gmbh.de. Handelsregister: Amtsgericht Kiel, HRB 17081 KI. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE301982282.
1.2 Diese Bedingungen betreffen Aufträge für Diagnose, Wartung, Reparatur, Unfallinstandsetzung, Restaurierung und Konservierung an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und Fahrzeugteilen sowie die Erstellung von Kostenvoranschlägen. Sie gelten gegenüber privaten und gewerblichen Auftraggebern. Im Folgenden wird die pick it up GmbH als Werkstatt bezeichnet.
1.3 Diese Bedingungen gelten für Werkstattleistungen. Eigenständige Kauf-, Herstellungs-, Vermittlungs- und Mietverträge bedürfen gesonderter Vertragsbedingungen.
1.4 Verbraucher sind natürliche Personen, deren Vertrag überwiegend außerhalb ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit liegt. Als Unternehmer werden Auftraggeber bezeichnet, die den Vertrag für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit schließen. Individuell getroffene Absprachen haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Gesetzlich zwingende Rechte bleiben erhalten.
2. Auftrag und Vertragsunterlagen
2.1 Ein Auftrag kann persönlich, telefonisch oder per E-Mail vereinbart werden. Der Vertrag entsteht, sobald sich Auftraggeber und Werkstatt über die beauftragte Leistung verbindlich geeinigt haben. Eine bloße Anfrage oder Terminabstimmung ist noch keine Beauftragung, wenn damit nicht zugleich eine konkrete Leistung verbindlich vereinbart wird.
2.2 Die Werkstatt dokumentiert die Arbeiten, Fahrzeugdaten, Preise beziehungsweise Berechnungsgrundlagen, Kostenobergrenzen und den Terminstatus in einem Auftragsschein oder einer Auftragsbestätigung. Der Auftraggeber erhält eine Ausfertigung, regelmäßig per E-Mail. Änderungen des vereinbarten Auftrags bedürfen der Zustimmung beider Parteien.
2.3 Vor Vertragsschluss erhält der Auftraggeber Gelegenheit, diese Bedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Ihre Einbeziehung erfolgt nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
2.4 Bei Verbraucherverträgen stellt die Werkstatt die gesetzlich erforderlichen Informationen rechtzeitig bereit. Für Fernabsatzverträge und außerhalb der Geschäftsräume geschlossene Verträge erhält der Verbraucher außerdem die erforderliche Vertragsbestätigung einschließlich der einschlägigen Verbraucherinformationen auf einem dauerhaften Datenträger, etwa als E-Mail mit PDF-Anhängen.
3. Fahrzeugübergabe, Mitwirkung und Arbeitsausführung
3.1 Der Auftraggeber übergibt die benötigten Schlüssel und Unterlagen und informiert die Werkstatt über bekannte Fehler, Vorarbeiten, Umbauten, Sicherheitsbesonderheiten sowie Rechte Dritter am Fahrzeug. Er nennt eine Kontaktmöglichkeit für Befunde und Freigaben.
3.2 Bei der Annahme werden der äußerlich erkennbare Fahrzeugzustand, bekannte Schäden, Kilometerstand, Zubehör und übergebene Teile in einem Annahmeprotokoll festgehalten und erforderlichenfalls fotografisch dokumentiert. Der Auftraggeber erhält eine Ausfertigung. Das Protokoll beschreibt den festgestellten Zustand; eine weitergehende technische Untersuchung richtet sich nach dem Auftrag. Erklärungen über einen Anspruchsverzicht sind damit nicht verbunden.
3.3 Der Auftrag umfasst die sachlich erforderlichen Prüf-, Probe- und Überführungsfahrten. Fachlich geeignete Dritte dürfen zur Ausführung eingesetzt werden; die Werkstatt verantwortet die geschuldete Leistung. Zusätzliche Transportleistungen und deren Vergütung werden gesondert vereinbart.
3.4 Der Auftraggeber teilt den Zulassungsstatus, den bestehenden Fahrzeugversicherungsschutz und bekannte Einschränkungen für die Fahrzeugnutzung mit. Änderungen während des Auftrags teilt er zeitnah mit. Die Werkstatt prüft vor Fahrten im öffentlichen Verkehr die dafür erforderlichen Zulassungs-, Kennzeichen- und Versicherungsbedingungen. Solche Fahrten werden nur durchgeführt, wenn sie rechtlich zulässig und sicher vertretbar sind. Für Schäden haftet die Werkstatt nach Ziffer 14. Der Auftraggeber weist vor Auftragsbeginn auf ihm bekannte außergewöhnlich hohe Fahrzeugwerte oder besondere Schadensrisiken hin, soweit diese für die Werkstatt nicht erkennbar sind, damit erforderliche Schutzmaßnahmen abgestimmt werden können. Die Folgen eines unterlassenen Hinweises richten sich nach § 254 BGB.
3.5 Erkennbare Sicherheitsmängel werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Erforderliche Zusatzarbeiten richten sich nach Ziffer 6. Bei ausstehender Mitwirkung fordert die Werkstatt den Auftraggeber hierzu auf; Terminfolgen, Entschädigung und gegebenenfalls Vertragsbeendigung richten sich nach dem Gesetz.
4. Diagnose, Restaurierung und Konservierung
4.1 Bei historischen Fahrzeugen, Oldtimern und Youngtimern kann der Aufwand wegen Alterung, Korrosion, Materialermüdung, festsitzender oder beschädigter Verbindungen, verdeckter Vorschäden, früherer Reparaturen, Umbauten und konstruktiver Besonderheiten vor Beginn nur eingeschränkt abgeschätzt werden. Das tatsächliche Ausmaß kann erst nach Prüfung, Reinigung, Freilegung oder Demontage erkennbar sein. Für Mehrbedarf gilt Ziffer 6.
4.2 Bei einem gesonderten Diagnoseauftrag werden Untersuchungsumfang, Vergütung und gegebenenfalls eine Budgetgrenze vereinbart. Eine anschließende Reparatur ist Gegenstand eines entsprechenden Reparaturauftrags.
4.3 Für Restaurierungen und Konservierungen legt der Auftrag fest, welche Bereiche bearbeitet werden, welche Verfahren beziehungsweise Materialien vorgesehen sind und welcher Erfolg vereinbart wird. Bekannte Vorschäden, erkennbare technische Grenzen und ausdrücklich vereinbarte Ausnahmen werden auftragsbezogen dokumentiert.
4.4 Vorbereitung, Freilegung, Reinigung, Demontage, Montage und mehrstufige Beschichtung sind nur in dem im Auftrag festgelegten Umfang geschuldet und zu vergüten. Bei einer Mehrschichtkonservierung, beispielsweise mit DINITROL-Produkten, werden System und Bearbeitungsbereiche im Auftrag festgelegt; der erforderliche Verbrauch kann vom zunächst geschätzten Materialwert abweichen. Nachkontrollen oder eine spätere Pflege richten sich nach den auftragsbezogenen Hinweisen und Vereinbarungen.
4.5 Werden verdeckte Schäden erkennbar, richtet sich der weitere Arbeitsumfang nach Ziffer 6. Geschuldet ist der vereinbarte Restaurierungs- beziehungsweise Konservierungserfolg bei fachgerechter Ausführung. Besondere Zusagen zur Haltbarkeit des Korrosionsschutzes oder zur Wertentwicklung werden im Auftrag festgehalten.
4.6 Ein bestimmter Originalitätsgrad, die Erhaltung bestimmter Originalteile, eine Identität von Motor- und Fahrgestellnummern, eine bestimmte Zustandsnote sowie Voraussetzungen für ein H-Kennzeichen werden nur dann als Arbeitsergebnis geschuldet, wenn dies vereinbart ist. Die Werkstatt weist auf erkennbare Auswirkungen geplanter Änderungen auf vereinbarte historische oder zulassungsrechtliche Ziele hin. Bei einer beauftragten Vorbereitung einer Begutachtung verbleibt die Entscheidung über Gutachten und Zulassung bei den zuständigen Prüfstellen und Behörden; ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheiten und Erfolgspflichten gelten unabhängig davon.
5. Vergütung und Kostenvoranschläge
5.1 Die Vergütung richtet sich nach dem Auftrag. Wird für eine Position ausdrücklich eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand vereinbart, berechnet die Werkstatt den tatsächlich geleisteten, für die fachgerechte Erfüllung dieses Auftrags erforderlichen Arbeitsaufwand zu den vorab vereinbarten Stundensätzen. Diese Abrechnungsweise wird insbesondere bei schwer kalkulierbaren Arbeiten an historischen Fahrzeugen verwendet. Die vorab mitgeteilte Abrechnungseinheit ist maßgeblich. Ersatzteile, Materialien, Fremdleistungen und vereinbarte Nebenleistungen werden gesondert berücksichtigt.
5.2 Bei ausdrücklich als Aufwandsposition gekennzeichneten Leistungen sind angegebene Stunden und daraus errechnete Beträge Schätzungen anhand des zunächst erkennbaren Zustands. Abgerechnet wird der tatsächlich erforderliche Aufwand; der Betrag kann höher oder niedriger ausfallen. Im Angebot werden Schätzungen, Festpreise und Kostenobergrenzen als solche ausgewiesen. Vereinbarte Festpreise, feste Stundenmengen und Kostenobergrenzen haben Vorrang. Über wesentliche Kostenabweichungen wird nach Ziffer 6 informiert.
5.3 Die Werkstatt dokumentiert Leistungen und Arbeitszeiten auftragsbezogen. Jede Leistung wird einmal berechnet. Die Nachbesserung eigener, von der Werkstatt zu vertretender Ausführungsfehler erfolgt auf ihre Kosten. Warte-, Trocknungs- und Standzeiten werden nur als Arbeitszeit berechnet, soweit in dieser Zeit tatsächlich erforderliche Arbeitsleistungen erbracht werden. Gesondert vereinbarte Nutzungs- und Fremdkosten werden entsprechend ausgewiesen.
5.4 Materialpositionen umfassen die bezeichneten Teile und Materialien; enthaltene Arbeitsleistungen werden ausdrücklich ausgewiesen. Einbau, Verarbeitung, Einstellung und Prüfungen werden im vereinbarten Umfang separat berechnet. Bei vereinbarter Verbrauchsabrechnung sind Mengen und Materialwerte Schätzungen. Maßgeblich sind der tatsächlich erforderliche Verbrauch und die vereinbarten Einheitspreise beziehungsweise die vorab erläuterte Preisberechnung, insbesondere für Korrosionsschutzmittel und Betriebsstoffe. Vereinbarte Entsorgungsleistungen sind im jeweiligen Leistungsumfang enthalten.
5.5 Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich Umsatzsteuer angegeben. Ist der Gesamtpreis vorab nicht bestimmbar, werden die Berechnungsmethode und absehbare zusätzliche Kosten vor Vertragsschluss mitgeteilt. Nettoangaben für Unternehmer werden als solche kenntlich gemacht. Ein Verweis auf Preis- oder Arbeitswertverzeichnisse ist nur maßgeblich, wenn die einschlägigen Angaben dem Auftraggeber rechtzeitig zugänglich gemacht wurden.
5.6 Auf Wunsch erhält der Auftraggeber Angaben zu voraussichtlich anfallenden Preisen und Preisfaktoren. Ein verbindlicher Kostenvoranschlag wird in Textform erstellt; er beschreibt die Arbeiten und Teile mit ihren Preisen. Ohne abweichende Vereinbarung bleibt das darin enthaltene Angebot drei Wochen ab Abgabe offen. Nach Annahme gilt die vereinbarte Preisbindung für den Auftrag.
5.7 Ein Festpreis oder eine vereinbarte Kostenobergrenze wird nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten. Eine ausdrücklich unverbindliche Aufwandsschätzung wird als solche bezeichnet. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags wird nur dann eine Vergütung erhoben, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Wird auf seiner Grundlage der entsprechende Auftrag erteilt, wird diese Vergütung auf die Auftragsrechnung angerechnet.
6. Zusätzlicher Arbeitsbedarf und Freigaben
6.1 Ein höherer Zeitbedarf innerhalb einer bereits ausdrücklich nach Aufwand beauftragten Leistung ist von einer neuen oder erweiterten Leistung zu unterscheiden. Erforderliche Mehrzeit für denselben beauftragten Arbeitsumfang darf nach der vereinbarten Aufwandssystematik abgerechnet werden, soweit keine feste Stundenmenge oder Budgetgrenze entgegensteht. Wird eine wesentliche Überschreitung der mitgeteilten Kostenschätzung oder ein erheblich erhöhter Aufwand erkennbar, informiert die Werkstatt den Auftraggeber rechtzeitig und vor vermeidbarer weiterer Kostenentstehung.
6.2 Bei erforderlichen Arbeiten außerhalb des vereinbarten Umfangs informiert die Werkstatt den Auftraggeber über den Befund, die vorgeschlagene Maßnahme, die zusätzlichen Kosten beziehungsweise deren Berechnung und die voraussichtlichen Terminfolgen. Die betroffenen Zusatzarbeiten werden erst nach Freigabe ausgeführt. Eine Freigabe ist auch telefonisch möglich und wird zeitnah dokumentiert.
6.3 Bereits ausdrücklich beauftragte Arbeiten nach Befund werden ausgeführt, sobald die im Auftrag beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Zusätzliche, von dieser Beauftragung nicht erfasste Leistungen und Teile bedürfen vor Ausführung beziehungsweise kostenpflichtiger Beschaffung einer Freigabe.
6.4 Bei einer absehbaren wesentlichen Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlags informiert die Werkstatt unverzüglich. Eine hierauf gestützte Kündigung und die Abrechnung richten sich nach § 649 BGB.
6.5 Bis zur Entscheidung pausieren die von der Freigabe abhängigen Arbeiten. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr werden nur auf gesetzlicher Grundlage getroffen.
7. Teilebeschaffung, Kundenmaterial und Altteile
7.1 Für Ersatzteile werden die vereinbarte Ausführung und Qualität zugrunde gelegt. Der Einsatz von Gebrauchtteilen, überarbeiteten Teilen, Nachfertigungen oder unbenutzten älteren Lagerbeständen (NOS) wird mit dem Auftraggeber abgestimmt, soweit er nicht bereits im Auftrag vereinbart ist. Bekannte Lagerungs- oder Alterungseinflüsse werden dabei erläutert. Ein Wechsel auf eine abweichende Ausführung bedarf einer Freigabe; eine vereinbarte Beschaffenheit bleibt verbindlich.
7.2 Bei schwer erhältlichen Teilen werden Verfügbarkeit, Beschaffungsweg, voraussichtliche Lieferzeit und etwaige zusätzliche Beschaffungskosten vor einer kostenpflichtigen Bestellung abgestimmt. Tritt ein Lieferhindernis ein, informiert die Werkstatt zeitnah über Alternativen und Terminfolgen. Folgen einer Nichtverfügbarkeit richten sich nach der getroffenen Vereinbarung und dem Gesetz.
7.3 Mitgebrachte Teile und Materialien werden nach Absprache verwendet. Für Teile, die der Auftraggeber selbst von Dritten beschafft, übernimmt die Werkstatt keine Verkäuferpflichten und ohne gesonderte Zusage keine Garantie für deren Beschaffenheit oder Haltbarkeit. Sie schuldet die vereinbarte fachgerechte Werkleistung einschließlich der erforderlichen Prüf-, Beratungs- und Hinweispflichten. Auf erkennbare Zweifel an Eignung oder Sicherheit weist sie vor dem Einbau hin. Zusätzliche kostenpflichtige Untersuchungen werden vorab vereinbart. Beruht ein Fehler ausschließlich auf einem Mangel des Kundenmaterials und hat die Werkstatt ihre vertraglichen Pflichten erfüllt, trägt sie hierfür keine Mängel- oder Schadensersatzhaftung. Zusätzliche Diagnose-, Ausbau- oder Einbauarbeiten werden nur aufgrund einer gesonderten Beauftragung vergütet, soweit die Werkstatt sie nicht selbst im Rahmen ihrer Mängelhaftung schuldet. Vergütungsansprüche in den Fällen des § 645 BGB richten sich nach dessen Voraussetzungen.
7.4 Ein vereinbarter Austauschpreis setzt voraus, dass das zurückgegebene Altteil dem vereinbarten Austauschumfang entspricht und in dem für die Wiederaufarbeitung vorausgesetzten Zustand ist. Absehbare Zusatzkosten wegen fehlender oder nicht aufarbeitungsfähiger Altteile werden vor einer abweichenden Berechnung mitgeteilt und vereinbart.
7.5 Die Rückgabe oder Entsorgung ausgebauter Teile wird abgestimmt. Teile mit Originalitäts- oder erkennbarem Sammlerwert werden mit dem Fahrzeug herausgegeben, sofern mit dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart ist. Vereinbarte Altteilrückgaben im Austauschverfahren und gesetzliche Entsorgungspflichten werden berücksichtigt.
7.6 Bei einer Nacherfüllung richtet sich die Rücknahme ersetzter Teile nach den gesetzlichen Vorschriften. Über sonstige ausgebaute Teile verfügt weiterhin deren Eigentümer.
8. Termine und Folgen einer Verzögerung
8.1 Verbindliche Fertigstellungstermine und voraussichtliche Planungstermine werden als solche vereinbart.
8.2 Bei einer Auftragserweiterung oder Verzögerung informiert die Werkstatt unverzüglich über Grund und erwarteten Abschluss. Eine Änderung eines verbindlichen Termins wird mit dem Auftraggeber vereinbart.
8.3 Bei einer von der Werkstatt zu vertretenden Verzögerung stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. Schadensersatz, einschließlich ersatzfähiger Mietwagenkosten oder eines ersatzfähigen Nutzungsausfalls, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und Ziffer 14. Die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs kann gesondert vereinbart werden.
8.4 Über Hindernisse und deren voraussichtliche Dauer informiert die Werkstatt unverzüglich. Die Folgen einer Verzögerung, insbesondere Rücktritt, Kündigung und die Gefahrtragung während eines Verzugs, richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Übernommene Garantien und Beschaffungsrisiken gelten in ihrem vereinbarten Umfang.
8.5 Bei längerfristigen Restaurierungen werden Arbeitsabschnitte, erforderliche Freigaben und der jeweilige Terminstatus im Auftrag festgehalten. Fortschritt und erkennbare Hindernisse werden regelmäßig abgestimmt. Vereinbarte verbindliche Termine und die Rechte nach dieser Ziffer gelten auch für solche Projekte.
9. Fertigstellung, Abnahme und Abholung
9.1 Die Abnahme erfolgt grundsätzlich im Betrieb der Werkstatt, sofern kein anderer Ort vereinbart ist. Die Werkstatt zeigt die Fertigstellung an und stellt die Rechnung bereit. Der Auftraggeber erhält Gelegenheit, die vereinbarten Arbeiten zu prüfen. Wegen eines unwesentlichen Mangels darf eine gesetzlich geschuldete Abnahme nicht verweigert werden. Bei der Rückgabe wird der äußerlich erkennbare Fahrzeugzustand mit dem Annahmeprotokoll abgeglichen; festgestellte Abweichungen werden dokumentiert.
9.2 Nach Zugang der Fertigstellungsanzeige und der Rechnung ist der Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche abzuholen, sofern kein anderer Abholtermin vereinbart ist. Bei Arbeiten, die innerhalb eines Arbeitstags ausgeführt wurden, beträgt die Abholfrist zwei Arbeitstage. Arbeitstage sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Betriebssitz. Die Werkstatt ermöglicht die Abholung während ihrer mitgeteilten Öffnungszeiten und weist in der Fertigstellungsanzeige auf die Abholfrist und die Standkosten nach Ziffer 10.6 hin. Berechtigte Gründe für eine verweigerte Abnahme und gesetzliche Rechte wegen Mängeln werden berücksichtigt.
9.3 Eine Abnahme durch Fristablauf richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Bei Verbrauchern erteilt die Werkstatt den hierfür erforderlichen Hinweis in Textform zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme.
9.4 Die Werkstatt übergibt die erforderlichen auftragsbezogenen Bedienungs-, Nachkontroll- und Sicherheitshinweise. Die Folgen einer ursächlichen Missachtung solcher Hinweise richten sich nach dem Gesetz.
9.5 Nimmt der Auftraggeber die Leistung trotz eines bekannten Mangels ab, muss er sich die in § 640 Absatz 3 BGB bezeichneten Rechte wegen dieses Mangels bei Abnahme vorbehalten.
10. Abstellung, Witterungsschutz, Aufbewahrung und Transport
10.1 Die Werkstatt darf das Fahrzeug während des Werkstattaufenthalts entsprechend den betrieblichen Abläufen auf geeigneten Außenflächen ihres Betriebsgeländes oder in der Halle abstellen und den Stellplatz wechseln. Eine durchgehende Hallenunterbringung ist nur geschuldet, wenn sie gesondert vereinbart ist oder der Fahrzeugzustand beziehungsweise erforderliche Schutzmaßnahmen sie gebieten. Besondere Unterbringungsleistungen und etwaige zusätzliche Entgelte werden vorab vereinbart. Individuelle Unterbringungsabsprachen haben Vorrang.
10.2 Bei der Wahl des Stellplatzes berücksichtigt die Werkstatt den Fahrzeugzustand, erkennbare Wettergefahren und vereinbarte besondere Schutzanforderungen. Sie trifft die nach den Umständen erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Sicherung des Fahrzeugs, seiner Teile und der übergebenen Schlüssel. Für offene oder demontierte Fahrzeuge und witterungsempfindliche Bauteile trifft die Werkstatt die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
10.3 Der Auftraggeber teilt bekannte Besonderheiten mit, die für die Unterbringung erheblich sind, insbesondere Undichtigkeiten, empfindliche Verdecke oder besondere Anforderungen an den Frostschutz. Die Werkstatt berücksichtigt außerdem die bei fachgerechter Prüfung erkennbaren Schutzbedürfnisse.
10.4 Für Schäden durch Hagel, Sturm, Starkregen, Überschwemmung, Frost, Diebstahl oder andere äußere Ereignisse haftet die Werkstatt nach den gesetzlichen Voraussetzungen und Ziffer 14. Allein die vereinbarte Außenabstellung begründet keine verschuldensunabhängige Haftung der Werkstatt.
10.5 Bei längerfristigen Aufträgen stimmen die Parteien notwendige Erhaltungsmaßnahmen ab, insbesondere Batteriepflege, Frostschutz und Maßnahmen gegen Feuchtigkeit oder sonstige Standschäden. Gesondert zu vergütende Lager- und Pflegeleistungen werden nach Umfang und Preis vereinbart. Die fachgerechte Obhut während des Auftrags obliegt der Werkstatt. Über längere ungeplante Unterbrechungen und zusätzliche erforderliche Maßnahmen informiert sie den Auftraggeber. Kosten aufgrund einer von der Werkstatt zu vertretenden Pflichtverletzung werden dem Auftraggeber nicht als zusätzliche Pflege- oder Lagerleistungen berechnet.
10.6 Wird das Fahrzeug nach Ablauf der Abholfrist gemäß Ziffer 9.2 nicht abgeholt und befindet sich der Auftraggeber im Annahmeverzug, kann die Werkstatt für die notwendige weitere Aufbewahrung pauschalierte Standkosten von 15,00 Euro je Kalendertag verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs vorliegen. Die Pauschale ist ein Endbetrag einschließlich einer gegebenenfalls gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer und gilt gleichermaßen für Hallen- und Außenstellplätze. Die Berechnung beginnt frühestens am Kalendertag nach Ablauf der Abholfrist und endet mit der Abholung; der Abholtag wird nicht berechnet. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass keine oder wesentlich geringere ersatzfähige Standkosten entstanden sind. Eine gesonderte Lagervereinbarung für denselben Zeitraum hat Vorrang; dieselben Kosten werden nicht doppelt berechnet.
10.7 Eine externe Aufbewahrung erfolgt sachgerecht und unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers. Kosten und Gefahrtragung richten sich nach der Vereinbarung und den gesetzlichen Voraussetzungen. Für Schäden haftet die Werkstatt nach Ziffer 14.
10.8 Eine vom Auftraggeber gewünschte Abholung oder Zustellung des Fahrzeugs wird gesondert vereinbart. Vergütung, Transportart und Zeitpunkt werden dabei geklärt. Die Transportkosten trägt der Auftraggeber im vereinbarten Umfang. Für die Gefahrtragung gelten die gesetzlichen Regeln; eine Haftung der Werkstatt für von ihr zu vertretende Schäden bleibt bestehen.
10.9 Während eines Annahmeverzugs gelten für die von § 300 Absatz 1 BGB erfassten Pflichten die dort vorgesehenen Haftungserleichterungen. In diesem gesetzlichen Anwendungsbereich hat die Werkstatt nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Haftung nach Ziffer 14.1 bleibt bestehen.
11. Rechnung, Fälligkeit und Zahlungsrechte
11.1 Die Rechnung weist Arbeitsleistungen beziehungsweise ihre Preisfaktoren sowie Ersatzteile und Materialien nachvollziehbar getrennt aus. Bei Ausführung nach einem verbindlichen Kostenvoranschlag kann darauf Bezug genommen werden; zusätzlich freigegebene Leistungen werden gesondert angegeben. Umsatzsteuer wird nach den geltenden Vorgaben berücksichtigt und ausgewiesen.
11.2 Soweit kein anderes Zahlungsziel vereinbart ist, ist die Vergütung nach Bereitstellung der Rechnung mit der Abnahme fällig und bei Übergabe des Fahrzeugs zu zahlen. Die Herausgabe erfolgt Zug um Zug gegen Zahlung der fälligen Vergütung, soweit der Werkstatt ein entsprechendes Leistungsverweigerungs- oder Sicherungsrecht zusteht. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers, wegen Mängeln einen angemessenen Betrag zurückzuhalten, sowie die Rechte nach Ziffer 11.5 bleiben bestehen.
11.3 Die verfügbaren Zahlungsarten werden vorab mitgeteilt. Angemessene Vorauszahlungen, insbesondere für vereinbarte Beschaffungen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Bei längerfristigen Aufträgen kann die Werkstatt entsprechend dem Leistungsfortschritt Abschlagszahlungen nach § 632a BGB verlangen. Grundlage ist der Wert der bereits erbrachten, vertraglich geschuldeten Leistungen, nachgewiesen durch eine nachvollziehbare Aufstellung. Für bereitgestellte Stoffe oder Bauteile gelten die gesetzlichen Voraussetzungen zur Eigentumsübertragung oder Sicherheitsleistung. Gesetzliche Einbehaltsrechte gelten auch für Abschläge. Bereits geleistete Zahlungen werden in der Schlussrechnung angerechnet.
11.4 Rechnungskorrekturen und Einwendungen richten sich nach den gesetzlichen Fristen. Der Auftraggeber wird um zeitnahe Mitteilung von Unklarheiten gebeten. Für Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Folgen.
11.5 Der Auftraggeber kann mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis und gesetzlich zwingende Zahlungs- beziehungsweise Leistungsverweigerungsrechte werden nicht eingeschränkt.
12. Sicherungsrechte und Eigentumsvorbehalt
12.1 Die gesetzlichen Sicherungsrechte der Werkstatt, insbesondere ein gesetzliches Werkunternehmerpfandrecht, bleiben bestehen. Ein vereinbarter Zahlungsaufschub darf nicht durch die Sicherungsregelungen unterlaufen werden.
12.2 An Gegenständen, die dem Auftraggeber gehören und aufgrund des Auftrags in den Besitz der Werkstatt gelangen, wird zur Sicherung fälliger Forderungen aus diesem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht vereinbart. Es erfasst außerdem fällige Forderungen aus früheren Arbeiten, Teilelieferungen und Leistungen mit Bezug zu demselben Gegenstand. Andere fällige Forderungen aus der Geschäftsverbindung werden nur erfasst, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Rechte Dritter und die gesetzlichen Grenzen des Pfandrechts werden beachtet.
12.3 Pfandverwertung und Herausgabe richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
12.4 Zubehör, Ersatzteile und Aggregate bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Werkstatt, soweit sie keine wesentlichen Bestandteile geworden sind. Die Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
13. Mängel, Nacherfüllung und Verjährung
13.1 Bei einem Mangel stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. Dazu gehören bei Vorliegen ihrer jeweiligen Voraussetzungen Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz. Die Nacherfüllung wird nicht von einer vollständigen Zahlung trotz eines berechtigten Einbehalts abhängig gemacht.
13.2 Ein Mangel soll der Werkstatt möglichst zeitnah mitgeteilt werden. Eine mündlich abgegebene Mängelanzeige bestätigt die Werkstatt dem Auftraggeber in Textform. Der Werkstatt ist Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, soweit das Gesetz dies verlangt. Die dafür gesetzlich zu tragenden Kosten übernimmt die Werkstatt.
13.3 Ist das Fahrzeug wegen eines Mangels der Werkstattleistung nicht mehr betriebsfähig, kann nach Abstimmung mit der Werkstatt ein anderer fachlich geeigneter Kfz-Meisterbetrieb eingeschaltet werden. Der Fremdauftrag soll als Mängelbeseitigung gekennzeichnet werden; ersetzte Teile sollen für eine angemessene Prüfung erhalten bleiben. Bei einer entsprechend abgestimmten Nacherfüllung erstattet die Werkstatt die nachgewiesenen erforderlichen Reparaturkosten. Gesetzliche Fälle, in denen eine vorherige Zustimmung oder Fristsetzung entbehrlich ist, werden nicht ausgeschlossen.
13.4 Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Bei typischen Fahrzeugreparaturen beträgt die Frist für die einschlägigen Mängelansprüche regelmäßig zwei Jahre ab Abnahme. Gegenüber Unternehmern beträgt die Frist für Mängelansprüche aus den hier geregelten Werkstattleistungen ein Jahr ab Abnahme. Die Ausnahmen ergeben sich aus Ziffer 13.5.
13.5 Die einjährige Frist nach Ziffer 13.4 gilt nicht für Ansprüche in den Fällen von Ziffer 14.1, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit eine längere Frist zwingend vorgeschrieben ist. Für Garantien gelten deren Bedingungen. Beginn, Hemmung und Neubeginn der Verjährung richten sich nach dem Gesetz.
13.6 Für bei einer Nacherfüllung eingebaute Teile bestehen Mängelrechte mindestens bis zum Ablauf der maßgeblichen Frist der ursprünglichen Werkleistung. Ein gesetzlicher Neubeginn oder eine Hemmung kann diese Frist verlängern.
14. Verantwortung für Schäden und Wertsachen
14.1 Die Werkstatt haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für schuldhafte Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit. Ebenfalls unberührt bleiben die Haftung bei Arglist, eine übernommene Garantie oder ein übernommenes Beschaffungsrisiko in deren jeweiligem Umfang sowie zwingende Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz. Das gilt auch bei entsprechendem Verhalten gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
14.2 Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Werkstatt für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Pflichten sind die Pflichten, deren Erfüllung eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Die unbeschränkte Haftung nach Ziffer 14.1 hat Vorrang.
14.3 Diese Regeln gelten für alle Schadensersatzansprüche aus dem Auftrag, auch bei Verzögerung, Aufbewahrung, Transport und Verlust von Gegenständen. Soweit gesetzlich zulässig, gelten die Haftungsbegrenzungen auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen. Nicht auf Schadensersatz gerichtete Mängelrechte werden dadurch nicht ausgeschlossen.
14.4 Geld und Wertsachen sollen vor Übergabe aus dem Fahrzeug entfernt werden. Eine besondere Verwahrung wird gesondert vereinbart. Für einen von der Werkstatt zu vertretenden Verlust gelten Ziffern 14.1 bis 14.3.
14.5 Für sonstige Ansprüche ohne besondere Verjährungsregel gelten die gesetzlichen allgemeinen Verjährungsfristen.
15. Beendigung eines noch nicht abgeschlossenen Auftrags
15.1 Der Auftraggeber kann einen Werkvertrag vor Vollendung nach § 648 BGB kündigen. Die Werkstatt rechnet die vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen sowie anzurechnenden anderweitigen Erwerbs nach den gesetzlichen Vorgaben ab.
15.2 Die Kündigung aus wichtigem Grund, die Beendigung wegen einer wesentlichen Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlags und weitere gesetzliche Beendigungsrechte bleiben bestehen. Die jeweiligen Abrechnungsfolgen richten sich nach dem für diesen Fall geltenden Recht. Das Verbraucherwiderrufsrecht ist davon getrennt zu behandeln.
15.3 Bei Beendigung stimmen die Parteien die Herausgabe des Fahrzeugs, beauftragter Teile und Unterlagen sowie erforderliche Sicherungsmaßnahmen ab. Bis dahin erbrachte Arbeiten werden nachvollziehbar dokumentiert. Eine noch nicht hergestellte Betriebs- oder Verkehrssicherheit wird mitgeteilt. Zusätzliche kostenpflichtige Maßnahmen bedürfen einer Vereinbarung oder gesetzlichen Grundlage.
16. Verbraucherwiderruf und gewünschter früher Arbeitsbeginn
16.1 Verbraucher erhalten bei Fernabsatzverträgen und außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Verträgen das gesetzliche Widerrufsrecht, soweit dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Es gelten die gesonderte Widerrufsbelehrung und das beigefügte Muster-Widerrufsformular.
16.2 Wünscht der Verbraucher die Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist, gibt er sein ausdrückliches Verlangen und seine Zustimmung vor Arbeitsbeginn gesondert ab. Bei außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Verträgen werden diese Erklärungen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.
16.3 Bei einer entgeltlichen Dienstleistung erlischt das Widerrufsrecht mit vollständiger Leistung, wenn der Verbraucher vor Beginn ausdrücklich dem vorzeitigen Beginn zugestimmt und seine Kenntnis vom Erlöschen bei vollständiger Vertragserfüllung bestätigt hat; bei außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Verträgen muss die Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt worden sein. Ein Wertersatzanspruch für bis zum Widerruf erbrachte Leistungen setzt insbesondere ein ausdrückliches Verlangen nach frühem Beginn und die ordnungsgemäße Information über Widerruf und Wertersatz voraus. Gesetzliche Sonderfälle bleiben maßgeblich.
17. Kommunikation, Abtretung und Datenschutz
17.1 Die Parteien verwenden die vereinbarten Kontaktwege, insbesondere E-Mail, für auftragsbezogene Informationen und Bestätigungen. Zugang und Form von Erklärungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
17.2 Eine Übertragung von Pflichten oder eine vollständige Vertragsübernahme durch den Auftraggeber setzt die Zustimmung der Werkstatt voraus. Geldforderungen des Auftraggebers können ohne diese Zustimmung abgetreten werden. Andere Rechte dürfen ohne Zustimmung übertragen werden, wenn ein schutzwürdiges Interesse der Werkstatt am Ausschluss fehlt oder die berechtigten Interessen des Auftraggebers überwiegen. Soweit eine Zustimmung erforderlich ist, genügt Textform.
17.3 Auftragsbezogene Daten und erforderliche Fahrzeugaufnahmen werden zur Vertragsdurchführung und Leistungsdokumentation im gesetzlich zulässigen Umfang verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzhinweisen. Eine erforderliche Einwilligung in Werbung oder Veröffentlichung wird freiwillig und gesondert eingeholt.
18. Gerichtsstand und Verbraucherstreitbeilegung
18.1 Für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird der Sitz der Werkstatt als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände und zwingenden nationalen beziehungsweise europäischen Zuständigkeitsregeln.
18.2 Die pick it up GmbH ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Nach einer erfolglosen außergerichtlichen Klärung erteilt sie die gesetzlich erforderlichen Informationen gemäß § 37 VSBG in Textform.
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (pick it up GmbH, Böken 4, 24582 Brügge, Telefonnummer: 04322 8809940, E-Mail-Adresse: info@pickitup-gmbh.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.
Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)
An pick it up GmbH, Böken 4, 24582 Brügge, E-Mail: info@pickitup-gmbh.de:
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
__________________________________________________
Bestellt am (*)/erhalten am (*): __________________
Name des/der Verbraucher(s): __________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): __________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): __________________
Datum: __________________
(*) Unzutreffendes streichen.
Gesonderte Erklärung zum vorzeitigen Arbeitsbeginn
Diese freiwillige Erklärung wird getrennt von der Zustimmung zu den AGB abgegeben. Sie wird nur für Aufträge verwendet, bei denen ein Verbraucherwiderrufsrecht besteht und der Verbraucher einen Beginn innerhalb der Widerrufsfrist wünscht.
Name: __________________
Auftrag / Fahrzeug: __________________
Beauftragte Leistung: __________________
☐ Ich verlange ausdrücklich und stimme ausdrücklich zu, dass die pick it up GmbH vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der von mir beauftragten Dienstleistung beginnt.
☐ Ich bestätige, dass mir bekannt ist: Bei vollständiger Erbringung der vereinbarten Dienstleistung durch die pick it up GmbH erlischt mein Widerrufsrecht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ich habe die Widerrufsbelehrung erhalten. Ich wurde über den unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu zahlenden anteiligen Wertersatz bei einem Widerruf nach Arbeitsbeginn informiert. Mir ist bekannt, dass der Arbeitsbeginn allein mein Widerrufsrecht nicht beendet.
Ort, Datum: __________________
Unterschrift Auftraggeber: __________________
Keine Auswahl ist vorangekreuzt. Die Erklärungen können stattdessen ausdrücklich per E-Mail abgegeben werden. Bei außerhalb der Geschäftsräume geschlossenen Verträgen müssen Verlangen und Zustimmung auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden; eine bloße werkstattinterne Telefonnotiz ersetzt dies nicht.